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Der Verein
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Vereinssatzung
(vom 5.Dezember 2003)

§1 Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen "FC Schnell am Tresen".
(2)
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld (Rheinland).
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Förderung des Sports, insbesondere des Fussballsportes.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.
(3)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Vereinstätigkeit

(1)
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Planung und Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und eines angemessenen Spielbetriebes, der Mitgliedern die Möglichkeit der sportlichen Betätigung bietet.
(2)
Der Verein verfolgt einen ideellen, keinen wirtschaftlichen Zweck.

§4 Eintragung in das Vereinsregister

(1)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§5 Eintritt der Mitglieder

(1)
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2)
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3)
Diese Absicht ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(4)
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)
Der Beitritt wird mit Abgabe des Eintrittsformulars gültig.
(6)
Die Ablehung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfrechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§6 Ende der Mtigliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, mit Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2)
Der Austritt aus dem verein kann jederzeit durch eine einfache schriftliche Erklärung erfolgen.
(3)
Der Austrittist mit Abgabe der schriftlichen Erklärung gültig.
(4)
Der Ausschluss aus dem Verein ist jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund (Verstoß gegen das Vereinsinteresse) zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)
Ein Mitglied kann zudem nach Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitliedbeitrages im Rückstand ist und seit Versand der zweiten Mahnung mehr als 3 Monate vergangen sind.

§7 Mitgliedbeitrag / Aufnahmegebühr

(1)
Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge.
(2)
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)
Der Beitrag ist monatlich von den Mitgliedern auf das Vereinskonto zu überweisen. Ist dies nicht möglich, ist eine monatliche unaufgeforderte Bar-Zahlung beim Kassenwart zu leisten.
(4)
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Jedoch ist jedes Mitglied verpflichtet, die Anschaffungskosten für ein Trikot mit Flock zur Hälfte mitzutragen, damit eine Teilnahme am Vereinsleben möglich ist.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
(3) der Kassenwart

§9 Vorstand

(1)
Der Vorstand (§26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3)
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen keine Arbeitnehmer des Vereins sein.
(4)
Der Vorstand wird durch Beschluss des Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zu satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(5)
Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung, mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt.

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2)
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a.Führung der laufenden Geschäfte
b.Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
c.Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gerichtlicher Ermächtigung.

§11 Beschränkung der vertretungsmacht

(1)
Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 500,00 EUR belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§12 Mitgliederversammlung

(1)
Jeden ersten Freitag im März und September findet eine planmäßige Mitgliederversammlung statt.
(2)
Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins ist oder wenn mehr als 10% der Mitglieder dies verlangen.
(3)
Die Termine der planmäßigen Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedern mit Anerkennung dieser Satzung bekannt. Für die Einladung zu außerplanmäßigen Mitgliederversammlungen sind die Initiatoren dieser verantwortlich. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindesten 14 Tage im Voraus vorliegen.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
(2)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien.
(3)
Weitere Aufgaben, soweit sich diese nach Satung oder nach Gesetz ergeben.

§14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1)
Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim anzustimmen.
(3)
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Übertragung ist nicht zulässig.
(4)
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5)
Zu einem Beschluss,der eine Änderung der Vereinssatzung enthält, ist eine Anwesenheit von 75% der Mitglieder und eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) erforderlich.

§15 Beurkundung

(1)
Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2)
Die Protokolle sind von jedem Mitglied auf Wunsch einzusehen.

§16 Kassenwart

(1)
Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(2)
Er ist für die Buchführung des Vereins zuständig und hat an jedem Ende eines geschäftsjahres einen Jahresabschlussbericht anzufertigen.

§17 Kassenprüfer

(1)
Von der Mitgliederversammlung werden für die dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer gewählt.
(2)
Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf Richtigkeit.
(3)
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
(4)
Über die Ergebnisse ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5)
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§18 Trainingsbetrieb

(1)
Der Verein hat das Ziel, seinen Mitgliedern einen geregelten wöchentlichen Trainingsbetrieb zu ermöglichen.
(2)
Eine Anwesenheitspflicht bei den Trainingsterminen besteht nicht.
(3)
Die Teilnahme am Trainingsbetrieb sollte für jedes Mitglied erstrebenswert sein und nach bestem Wissen und Gewissen verfolgt werden.
(4)
Sollte ein Mitglied zu einer planmäßigen Trainingseinheit verhindert sein, ist dies im Internet oder telefonisch mitzuteilen. Sollten Trainingstermine grundsätzlich nicht wahrgenommen werden können, reicht eine einmalige Nachricht.
(5)
Die Trainingstermine und -orte werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Minestens eine Trainingseinheit pro Woche ist anzusetzen.

§19 Spielbetrieb

(1)
Der Verein hat das Ziel, neben dem Training den Mitgliedern einen geregelten Spielbetrieb im Sinne des Hobbyfussballs zu ermöglichen.
(2)
Die Spielpläne werden vom Vorstand erstellt und sind auf der Internetseite ersichtlich. Die Spieler haben sich eigenverantwortlich über die Termine zu informieren. Der Vorstand bemüht sich, im Schnitt nicht mehr als 1,5 Spiele/Turniere pro Monat einzuplanen und dabei auf eventuelle Termin-Konflikte für die Mitglieder zu achten.
(3)
Für jeden Spieler solle es selbstverständlich sein, sich im Vornherein die Spieltermine freizuhalten und die Teilnahme an den Spielen zu gewährleisten.
(4)
Sollte ein Spieler zu einem Spieltermin verhindert sein, ist dies im Internet oder telefonisch bekannt zu geben. Diese Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Aus triftigen Gründen ist dies auch kurzfristiger möglich.
(5)
Eine Teilnahme des Vereins an einer organisierten Hobbyliga beadrf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§20 Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Anwesenheit von 75% der Mitglieder und eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) erforderlich.
(2)
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschafft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbgünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aussschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

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