| Vereinssatzung
(vom 5.Dezember 2003)
§1 Name und Sitz
| (1) |
Der Verein führt
den Namen "FC Schnell am Tresen". |
| (2) |
Er führt nach Eintragung
in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". |
| (3) |
Der Verein hat seinen Sitz in
Langenfeld (Rheinland). |
| (4) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck des Vereins
(1) |
Zweck des Vereins ist
die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
durch Förderung des Sports, insbesondere des Fussballsportes. |
(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungenbegünstigt werden. |
(3) |
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. |
§3 Vereinstätigkeit
(1) |
Der Verein erfüllt
seine Aufgaben durch die Planung und Durchführung
eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und
eines angemessenen Spielbetriebes, der Mitgliedern die
Möglichkeit der sportlichen Betätigung bietet.
|
(2) |
Der Verein verfolgt einen ideellen,
keinen wirtschaftlichen Zweck. |
§4 Eintragung in das Vereinsregister
(1) |
Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. |
§5 Eintritt der Mitglieder
(1) |
Mitglied des Vereins
kann jede voll geschäftsfähige natürliche
Person werden. |
(2) |
Die Mitgliedschaft entsteht durch
Beitritt zum Verein. |
(3) |
Diese Absicht ist schriftlich dem
Vorstand einzureichen. |
(4) |
Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung. |
(5) |
Der Beitritt wird mit Abgabe des
Eintrittsformulars gültig. |
(6) |
Die Ablehung durch die Mitgliederversammlung
ist nicht anfrechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft
besteht nicht. |
§6 Ende der Mtigliedschaft
(1) |
Die Mitgliedschaft
endet mit Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, mit
Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. |
(2) |
Der Austritt aus dem verein kann
jederzeit durch eine einfache schriftliche Erklärung
erfolgen. |
(3) |
Der Austrittist mit Abgabe der
schriftlichen Erklärung gültig. |
(4) |
Der Ausschluss aus dem Verein ist
jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund (Verstoß
gegen das Vereinsinteresse) zulässig. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
|
(5) |
Ein Mitglied kann zudem nach Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Mitliedbeitrages im Rückstand
ist und seit Versand der zweiten Mahnung mehr als 3
Monate vergangen sind. |
§7 Mitgliedbeitrag / Aufnahmegebühr
(1) |
Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge. |
(2) |
Über die Höhe der Beiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(3) |
Der Beitrag ist monatlich von den
Mitgliedern auf das Vereinskonto zu überweisen.
Ist dies nicht möglich, ist eine monatliche unaufgeforderte
Bar-Zahlung beim Kassenwart zu leisten. |
(4) |
Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben. Jedoch ist jedes Mitglied verpflichtet, die
Anschaffungskosten für ein Trikot mit Flock zur
Hälfte mitzutragen, damit eine Teilnahme am Vereinsleben
möglich ist. |
§8 Organe des Vereins
| Organe des Vereins sind |
| (1) |
der Vorstand |
| (2) |
die Mitgliederversammlung |
| (3) |
der Kassenwart |
§9 Vorstand
|
(1) |
Der Vorstand (§26
BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. |
|
(2) |
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
|
(3) |
Die Vorstandsmitglieder müssen
Mitglieder des Vereins sein und dürfen keine Arbeitnehmer
des Vereins sein. |
|
(4) |
Der Vorstand wird durch Beschluss
des Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Er bleibt bis zu satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. |
|
(5) |
Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung,
mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt. |
§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
|
(1) |
Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. |
|
(2) |
Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere:
a.Führung der laufenden Geschäfte
b.Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
c.Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und
gerichtlicher Ermächtigung. |
§11 Beschränkung der vertretungsmacht
|
(1) |
Für Rechtsgeschäfte,
die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit
mehr als 500,00 EUR belasten, bedarf der Vorstand der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
§12 Mitgliederversammlung
|
(1) |
Jeden ersten Freitag
im März und September findet eine planmäßige
Mitgliederversammlung statt. |
|
(2) |
Außerplanmäßige
Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn es im Interesse des Vereins ist oder wenn mehr
als 10% der Mitglieder dies verlangen. |
|
(3) |
Die Termine der planmäßigen
Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedern mit Anerkennung
dieser Satzung bekannt. Für die Einladung zu außerplanmäßigen
Mitgliederversammlungen sind die Initiatoren dieser
verantwortlich. Die Einladungen müssen den Mitgliedern
mindesten 14 Tage im Voraus vorliegen. |
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
|
(1) |
Wahl, Abberufung und
Entlastung des Vorstandes. |
|
(2) |
Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung, über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnung und Richtlinien. |
|
(3) |
Weitere Aufgaben, soweit sich diese
nach Satung oder nach Gesetz ergeben. |
§14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
|
(1) |
Beschlussfähig
ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung,
sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. |
|
(2) |
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag ist geheim anzustimmen. |
|
(3) |
Jedes anwesende Mitglied hat eine
Stimme. Übertragung ist nicht zulässig. |
|
(4) |
Bei Beschlussfassung entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
|
(5) |
Zu einem Beschluss,der eine Änderung
der Vereinssatzung enthält, ist eine Anwesenheit
von 75% der Mitglieder und eine Mehrheit von 75% der
abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt)
erforderlich. |
§15 Beurkundung
|
(1) |
Jede Mitgliederversammlung
ist zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
|
(2) |
Die Protokolle sind von jedem Mitglied
auf Wunsch einzusehen. |
§16 Kassenwart
|
(1) |
Der Kassenwart wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. |
|
(2) |
Er ist für die Buchführung
des Vereins zuständig und hat an jedem Ende eines
geschäftsjahres einen Jahresabschlussbericht anzufertigen. |
§17 Kassenprüfer
(1) |
Von der Mitgliederversammlung
werden für die dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer
gewählt. |
(2) |
Sie überprüfen die Kassengeschäfte
des Vereins auf Richtigkeit. |
(3) |
Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. |
(4) |
Über die Ergebnisse ist in
der Mitgliederversammlung zu berichten. |
(5) |
Die Kassenprüfung erstreckt
sich auf Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit
der Vorgänge. |
§18 Trainingsbetrieb
(1) |
Der Verein hat das
Ziel, seinen Mitgliedern einen geregelten wöchentlichen
Trainingsbetrieb zu ermöglichen. |
(2) |
Eine Anwesenheitspflicht bei den
Trainingsterminen besteht nicht. |
(3) |
Die Teilnahme am Trainingsbetrieb
sollte für jedes Mitglied erstrebenswert sein und
nach bestem Wissen und Gewissen verfolgt werden. |
(4) |
Sollte ein Mitglied zu einer planmäßigen
Trainingseinheit verhindert sein, ist dies im Internet
oder telefonisch mitzuteilen. Sollten Trainingstermine
grundsätzlich nicht wahrgenommen werden können,
reicht eine einmalige Nachricht. |
(5) |
Die Trainingstermine und -orte
werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Minestens
eine Trainingseinheit pro Woche ist anzusetzen. |
§19 Spielbetrieb
(1) |
Der Verein hat das
Ziel, neben dem Training den Mitgliedern einen geregelten
Spielbetrieb im Sinne des Hobbyfussballs zu ermöglichen. |
(2) |
Die Spielpläne werden vom
Vorstand erstellt und sind auf der Internetseite ersichtlich.
Die Spieler haben sich eigenverantwortlich über
die Termine zu informieren. Der Vorstand bemüht
sich, im Schnitt nicht mehr als 1,5 Spiele/Turniere
pro Monat einzuplanen und dabei auf eventuelle Termin-Konflikte
für die Mitglieder zu achten. |
(3) |
Für jeden Spieler solle es
selbstverständlich sein, sich im Vornherein die
Spieltermine freizuhalten und die Teilnahme an den Spielen
zu gewährleisten. |
(4) |
Sollte ein Spieler zu einem Spieltermin
verhindert sein, ist dies im Internet oder telefonisch
bekannt zu geben. Diese Benachrichtigung hat mindestens
eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Aus triftigen
Gründen ist dies auch kurzfristiger möglich. |
(5) |
Eine Teilnahme des Vereins an einer
organisierten Hobbyliga beadrf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
§20 Auflösung des Vereins
(1) |
Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluss ist eine Anwesenheit von 75% der
Mitglieder und eine Mehrheit von 75% der abgegebenen
Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt)
erforderlich. |
(2) |
Die Auflösung erfolgt durch
den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung
gewählte Mitglieder. |
(3) |
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschafft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbgünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und aussschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verwendet. |
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